Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Kalkwerke Otto Breckweg GmbH & Co. KG

Stand 25.10.2017

Für den Verkauf und die Lieferung unserer Produkte gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Das gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Einkaufsbedingungen des Käufers, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Erteilte Aufträge gelten als Zustimmung zu den nachstehenden Bedingungen. Auf Bestellscheinen usw. vorgeschriebene Bedingungen des Käufers, die unseren Bedingungen oder gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit widersprochen. Änderungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind und aus dieser Vereinbarung eindeutig hervorgeht, welche Bestimmungen geändert worden sind. Im Zweifel ist eine Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht gewollt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


I. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung oder die Leistung erfolgt ist. Mündliche Abreden, sowie anderslautende Angaben in Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigt haben.
Grundlage unserer Angebote und Annahmeerklärungen sind die am Tag der Abgabe von Angebot bzw. Annahmeerklärung jeweils geltenden allgemein verbindlichen Baustoffnormen, Richtlinien sowie gesetzliche Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Käufer ist für die richtige und vollständige Auswahl und Festlegung der Sorte und Menge des zu liefernden Baustoffes unter Beachtung des von ihm beabsichtigten Verwendungszwecks und seiner Verarbeitungsbedingungen allein verantwortlich.


II. Vertragsgegenstand und Lieferung

Vertragsgegenstand ist die im Auftrag bezeichnete Ware.
1. Die Ware ist durch den Käufer schriftlich so rechtzeitig abzurufen, dass die pünktliche Anlieferung gewährleistet ist. In besonderen Fällen ist auf unser Verlangen mit uns ein Lieferplan zu vereinbaren.
Bei fernmündlichen Abrufen des Käufers sind wir zur Lieferung berechtigt, doch gilt dann im Zweifelsfall die bei uns schriftlich vermerkte Lieferzeit, Menge, Sorte und Ablieferungsstelle als vereinbart. Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Käufer.
2. Wir sind berechtigt, das Transportmittel zu wählen und dessen Laderaum voll auszunutzen, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Die Lieferung von loser Ware erfolgt in der Regel nur durch volle Nutzlast-Ladung der jeweiligen Transportmittel.
4. Der Käufer übernimmt folgende Pflichten:
4.1 Er gibt mit der Bestellung den Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers an (Voraussetzung für eine evtl. Frachtvergütung). Er meldet unverzüglich Dispositionsänderungen.
4.2 Er macht die Bestimmungen der Ziff. 4.1, 5.1, 5.2 und 6. ausdrücklich zum Bestandteil des Vertrages mit seinen Kunden. Die Verletzung dieser Pflichten entbindet uns von weiteren Lieferpflichten. Wir sind ferner berechtigt, Fracht nachzuberechnen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Führt die Verletzung der dem Käufer obliegenden Pflichten zu einer ihm der Höhe nach nicht zustehender Frachtvergütung, so ist neben den vorstehenden Ansprüchen eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Differenzbetrages, mindestens jedoch EUR 200,- je Ladung fällig. Werden vom Käufer Dispositionsvorgaben nach Erteilung geändert, so trägt er alle dadurch entstehenden Kosten.
5. Die Lieferung von Waren erfolgt entweder durch im Auftrag von uns fahrende Fahrzeuge oder durch die Abholung seitens des Käufers.
5.1 Bei der Anlieferung sorgt der Käufer dafür, dass bei dem Transport auf der Straße die Fahrzeuge auf guter Fahrbahn ungehindert, ohne Gefahr und ohne Wartezeiten an die Abladestelle heranfahren und abladen bzw. einblasen sowie die Abladestelle wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen (mit einem Gewicht von bis zu 40 t) ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Weg eine Mindestbreite von 4 m und lichte Mindesthöhe von 4 m (auch bei Durchfahrten) hat, an der Entladestelle eine ausreichende Beleuchtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen besteht, der Weg ungehindert befahrbar ist und der Fahrzeugführer spätestens am Anfang der Zufahrt der Baustelle / des Entladeortes durch eine bevollmächtigte Person in die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle / des Entladeortes eingewiesen wird. Ferner sorgt er dafür, dass eine bevollmächtigte Person zur Entgegennahme der Ware, Wiegekarte, Überprüfung der Unversehrtheit der Plomben, zur Angabe des zu befüllenden Silos, Containers bzw. anderen Abladeort und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht und dass bei Anlieferung loser Ware ein Siloraum aufnahmefähig ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer und sein Erfüllungsgehilfe haben das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten, wofür der Käufer beweispflichtig ist. Als bevollmächtigt gilt derjenige, der das Fahrzeug einweist.
Soweit erforderlich hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen, sowie andere behördliche Genehmigungen für die Nutzung der Zugangs- und Entladebereiche zu beantragen, zu beschaffen, uns bekannt zu geben und im Falle der Erfordernis für uns unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.. Der Käufer ist für die Beseitigung aller bei und nach Entladung verursachten Verschmutzungen verantwortlich.
Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und die für die angefahrene aber nicht ablieferbare Ware entstandenen Frachtkosten für An- und Abfahrt und eventuell anfallende Entsorgungskosten zu berechnen.
5.2 Bei Abholung seitens des Käufers gelten folgende Bedingungen: Die technische Ausrüstung der für die Abholung bestimmten Fahrzeuge muss so sein, dass sie für den Transport der jeweiligen Waren geeignet und den Verladeanlagen angepasst sind.
Die Abholung darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen, welches die jeweils vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen hat. Die Abholung findet zu unseren üblichen Verladezeiten unter Vorlage der vereinbarten Abholanweisung des Käufers und Angabe des Empfängers statt. Für den Abholer oder den Empfänger besteht kein Anspruch auf termingerechte Belieferung, wenn das eingesetzte Fahrzeug des Abholers aus irgendwelchen Gründen ausfällt.
Der Käufer bzw. der beauftragte Dritte ist über die Einhaltung und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherung allein verantwortlich.
Bei Abholung von Waren hat der Käufer unsere Verladebedingungen einzuhalten. In jedem Fall haben sich Abholer und Empfänger bei Abholung einweisen zu lassen.
Die Übernahme der Ware und die Einhaltung der Vorgaben der Liefer- bzw. Abholscheine ist von dem Abholer durch seine Unterschrift zu bestätigen.
6. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Lieferung und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis / Sortenverzeichnis, als auch unserer Abholbedingungen und Parameter des Lieferscheins durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.


III. Lieferzeit

1. Ungeachtet aller Bemühungen, Liefertermine einzuhalten, sind Terminzusagen unverbindlich.
2. Verzögert sich eine Lieferung, so kann der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB). Andere Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist uns die Lieferung / Restlieferung im Sinne des § 275 BGB nicht möglich, entfällt gem. § 326 BGB der Anspruch auf Gegenleistung und wir sind in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Anwendung des § 326 Abs. 2 bis 5 BGB bleibt vorbehalten. Gründe gem. Abschnitt IV. haben wir nicht zu vertreten.
3. Die jeweils gültigen Verlade- und Abrufzeiten werden auf der Homepage oder durch Rundschreiben bekannt gegeben. Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt während der Verladezeiten in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Eventuelle Wartezeiten werden nicht vergütet.
4. Weichen vom Käufer gewünschte Lieferzeiten von den durch uns angebotenen Lieferterminen ab, so gilt bei Abnahme der Lieferung der Tag der Lieferung als vereinbart.


IV. Höhere Gewalt

Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Eintritt höherer Gewalt in unserem Betrieb oder einem unserer Vorlieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Der höheren Gewalt stehen z.B. behördliche Eingriffe, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Roh- und Betriebsstoffanlieferungen, jede Form des Arbeitskampfes und sonstigen Umstände (politischer, wirtschaftlicher oder naturbedingter Art) und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist und die wir auch bei Anwendung der uns in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfalt nicht abwenden können, gleich. Ist oder wird die Lieferung unmöglich (objektiv oder subjektiv), so sind wir von der Lieferpflicht befreit.
In allen diesen Fällen steht dem Käufer kein Schadensersatzanspruch oder sonstiges Recht zu. Der Käufer kann aber von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierauf nicht, kann Käufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten.


V. Preisstellung und Frachtvergütung

1. Unsere Preise sind freibleibend. Es gilt mangels anderer schriftlicher Preisabsprachen der am Liefertag gültige von uns bekannt gegebene Preis ab Werk, zuzüglich Fracht, Versicherung und gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Insoweit mit dem Käufer Selbstabholung vereinbart ist und er somit in Frachtvorlage tritt, erstatten wir ihm unseren kalkulierten Frachtanteil. Bei Teilladungen sind wir berechtigt, nur die anteilige Fracht zu vergüten. Für Lieferungen, welche nicht eine volle Ladung oder Nutzlast der jeweiligen Transportmittel ausmachen, können wir einen angemessenen Aufschlag berechnen. Kosten für Frachturkunden und Stempel, Zölle und Grenzabfertigungskosten, Ortszuschläge und sonstige Sonderkosten hat Käufer zu tragen.
Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes oder Annahme des Auftrages durch Käufer und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Klinker, Fracht, Energie und Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen.
Das gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
2. Zuschläge für Lieferungen nicht voller Ladungen, nicht normal befahrbarer Straßen und Baustellen, sowie nicht sofortige Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten oder in der kalten Jahreszeit werden gesondert berechnet. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Erhalt fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3. Insoweit Handelsklauseln vereinbart werden, gelten hierfür die Incoterms 2000 als vereinbart, es sei denn, dass davon abweichend etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4. Bei unvorhersehbaren Ereignissen oder drastischen Veränderungen bei Faktoren wie beispielsweise Energiekosten oder Problemen der Infrastruktur, behalten wir uns eine Anpassung unserer Verkaufspreise auch in laufenden Verträgen vor.


VI. Rabatte / Rückvergütungen

Die schriftlich zugesagten Handelsrabatte / Rückvergütungen gelten als Leistungsentgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Käufers im Interesse des Absatzes unserer Waren im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs, insbesondere für die Werbung, die fachliche Beratung und sach- und ordnungsgemäße Bedienung des Kunden, die Unterhaltung eines angemessenen Lagers und für die Beachtung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die Nichterfüllung einer dieser Leistungen berechtigt uns, die Gewährung des zugesagten Rabattes / der zugesagten Rückvergütung abzulehnen. Rabatte und Rückvergütungen werden nur für abgenommene und bezahlte Mengen gewährt.


VII. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von uns gelieferten Ware und die Lasten gehen bei Lieferung nach außerhalb des Werkes von uns an den Käufer über, sobald wir die Waren dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Auslieferung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, spätestens jedoch mit Überschreiten der Grenze zwischen dem Werksausgang und der daran anschließenden Straße oder Zuwegung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware und die Lasten gehen bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware die Verladeeinrichtung (z.B. Rüssel, Stapler) verlässt. Für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen, sind wir nicht verantwortlich. Von uns beauftragte Spediteure und Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Käufer kann in jedem Fall bei einem Transportschaden von uns die Abtretung aller ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens verlangen. Abweichend von vorgenannten Regelungen gilt bei Kauf durch einen Verbraucher die Vorschrift des § 446 BGB.


VIII. Mängel und Mängelansprüche

Wir leisten bei Fehlmengen, Mängeln oder Falschlieferungen Gewähr nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen:
1. Gewichtsbeanstandungen können nur innerhalb von 3 Werktagen aufgrund einer amtlichen Nachwiegung geltend gemacht werden. Maßgeblich ist bei loser Ware das werkseitig festgestellte, bei verpackter Ware (brutto für netto) das aufgedruckte Gewicht. Abweichungen von 2 % können bei verpackter Ware nicht beanstandet werden.
2. Unsere Produkte werden in ihrer Beschaffenheit durch die jeweils gültigen technischen Normen des jeweiligen Empfängerlandes und amtlichen Vorschriften bezeichnet. Sie unterliegen einer werkseigenen Qualitätskontrolle; werden sie außerdem von einer staatlichen zugelassenen Institution güteüberwacht, sind sie mit dem jeweiligen Güteüberwachungszeichen gekennzeichnet.

3. Mängel- bzw. Falschlieferungen sind uns nach ihrer Feststellung unverzüglich schriftlich mit Angabe der Bezeichnung der Ware, Art und Umfang des Mangels, Lieferscheinnummern, Beförderungsart und Ort der Lagerung anzuzeigen. Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Käufer. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden und ist bis zur Klärung des Sachverhaltes sachgemäß zu lagern und zu bevorraten und uns ggf. auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

4. Die Beschaffenheit der Ware und der Bauteile bzw. Bauwerke, in den die Ware eingebaut wird, ist nicht nur von der Qualität der gelieferten Ware abhängig, sondern auch von anderen Einflussfaktoren, z. B. von seiner Verarbeitung und den äußeren Bedingungen (z. B. Temperatur). Deshalb kann auf die Beschaffenheit der Bauteile bzw. Bauwerke, in denen die gelieferte Ware eingebaut worden ist, kein eindeutiger Schluss auf die Eigenschaften der gelieferten Waren bei Gefahrenübergang gezogen werden. Käufer bzw. dessen Abnehmer haben deshalb zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche aus jeder unserer Warenlieferungen unverzüglich nach Eintreffen des Lieferfahrzeuges unter Anwesenheit einer neutralen Person Proben zu entnehmen und daran nach den verbindlichen technischen Normen technische Prüfungen durchzuführen, sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen im Falle einer Mängelanzeige sind uns zur Verfügung zu stellen. Die Proben sind nach folgenden Richtlinien zu ziehen:
4.1 Der Käufer oder sein Abnehmer haben von jeder Lieferung eine Probe zu nehmen. Bei größeren Lieferungen ist für je 250 t eine gesonderte Durchschnittsprobe zu nehmen.
4.2 Die Probe muss auf jeden Fall wenigstens 5 kg betragen. Bei loser Ware muss sie aus der oberen Einfüllöffnung des Fahrzeugs entnommen werden. Bei verpackter Ware muss sich eine Probe aus Teilproben von 1 – 2 kg zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von rund 5 kg durch sorgfältiges Mischen zu vereinigen sind; die Teilproben müssen aus der Mitte der Sackfüllung, mindestens von 5 bis dahin unversehrten Säcken, entnommen sein.
4.3 Die Proben sind sofort in luftdichte Behälter zu füllen und unverwechselbar durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Tag und Stunde der Anlieferung, genaue Bezeichnung der Warenart, Tag und Stunde der Probeentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Lieferscheins.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindestens 2 kg) der vorstehenden Proben für unsere eigene Nachprüfung zu überlassen.
4.5 Im Streitfall über die Beschaffenheit einer nach 4.1 – 4.4 entnommenen Probe entscheidet die jeweils fremdüberwachende Prüfstelle, ansonsten eine vom Institut für Bautechnik bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle.
4.6 Warenproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die technischen Eigenschaften der Ware nach dem Gefahrenübergang, z. B. durch Verunreinigung, Vermischen, unsachgemäßes oder zu langes Lagern, unsachgemäße oder falsche Verarbeitung, verändert haben.
4.7 Steht keine solche Warenprobe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung der gelieferten Waren von den Ergebnissen auszugehen, die bei der Güteüberwachung bzw. Qualitätskontrolle festgestellt wurden.
4.8 Werden andere Beweismittel benutzt, so gehen die Mehrkosten, auch im Falle einer berechtigten Mängelrüge, zu Lasten des Käufers.
5. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, haben wir innerhalb der in § 476 BGB genannten Frist des Auftretens eines Mangels nachzuweisen, dass die Ware bei Gefahrtragung den Mangel noch nicht aufgewiesen hatte, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar, was wir zu beweisen haben.
6. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Unsere Haftung für untypische und unvorhersehbare oder vom Käufer beherrschbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.
Unsere Haftung ist auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf einen Betrag in Höhe von max. 5 Mio. EUR begrenzt, es sei denn, uns hat eigenes grobes Verschulden oder unserer Vertreter zu vertreten.
Vorgenannte(r) Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei Schäden, die nachweisbar zur Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit geführt haben sowie bei durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch uns selbst oder unseren gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten entstandenen Schäden und bei deliktischen Ansprüchen. Die Haftung durch uns ist jedoch auf einen Betrag in Höhe von max. 5 Mio. EUR bei Vorsatz und Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt.
Eine besondere Garantie, aus der sich über die vorliegenden Bedingungen hinaus Rechte ergeben (§§ 443, 477 BGB) wird nicht übernommen oder zugesichert. Ist der Käufer ein Unternehmer, insbesondere ein Händler, so erfolgt durch diese kein Verbrauchsgüterverkauf, weshalb § 478 BGB ausgeschlossen ist. Liegt unsere schriftliche Zustimmung zum Verbrauchsgüterverkauf vor, verzichtet der Käufer auf seine Rechte aus § 478 BGB, insoweit ihm ein pauschaler Rabatt von mindestens 5% laut Abschnitt VI eingeräumt ist.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns absichtlich verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen sind nicht anwendbar, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Die Verjährungsfrist für Mängel- und Schadensersatzansprüche für die von uns gelieferten Waren beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware beim Käufer. Insoweit Käufer seinerseits mit seinem Abnehmer für das von ihm zu errichtende Bauwerk die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung ohne Abweichung insgesamt einbezogen und somit die Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 4 VOB/B wirksam vereinbart hat, gilt diese Frist in diesem Fall auch, soweit zulässig, gegenüber uns. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die von uns gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verarbeitet worden ist, der Käufer entsprechend dem Verwendungszweck die dafür geeignete Ware ausgewählt hat, der Käufer die Vorgaben zum Verwendungszweck berücksichtigt hat. Weiterhin, dass die Lagerung und Verarbeitung (insbesondere Verarbeitungstemperatur und Verarbeitungszeiten) eingehalten wurden und die Ware die Mangelhaftigkeit des Bauwerkes/Endproduktes verursacht hat. Insbesondere ist Voraussetzung, dass der Käufer das als Sackware im palettierten Zustand gelieferte Produkt innerhalb der angegebenen Zeit nach Absackdatum und die von uns als lose Ware gelieferten und vom Käufer oder seinem Abnehmer in einem Silo innerhalb einer Frist von 2 Monaten bei sachgemäßer, trockener Lagerung nach allgemeinen technischen Regeln zu verarbeiten hat. Hat der Käufer die gelieferte Ware durch Zusätze oder in sonstiger Weise verändert, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung der Ware den Mangel nicht herbeigeführt hat. Eine Mängelhaftung besteht nicht, wenn die Ware vom Käufer nicht innerhalb der von uns angegebenen bzw. technisch bedingten Dauer ordnungsgemäß gelagert und weiterverarbeitet wird. Beanstandete Ware darf nicht weiterverarbeitet werden.


IX. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich an dem Tage der Ausstellung fällig und zahlbar spätestens innerhalb der Frist laut Rechnung ohne jeden Abzug. Skonto nach den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Skonto auf den im Frankopreis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt, der skontoberechtigte Betrag wird auf unseren Rechnungen ausgewiesen.
Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Wir sind auch nicht verpflichtet, uns aus den Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor wir die Erfüllung unserer Forderungen vom Käufer verlangen. Wird Lastschriftverfahren vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, jederzeit bei seiner Bank entsprechende Deckung vorzuhalten und Zustimmung zur Abbuchung vom Konto zu erteilen.
2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles tritt ohne weiteres Verzug ein. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (bei Unternehmen von acht Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Außerdem werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf etwa gewährte Stundungen sofort fällig. Des Weiteren sind wir berechtigt, die ganze oder restliche Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Schecks und Lastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung durch Banküberweisung gilt die Zahlung mit der Gutschrift auf unserem Bankkonto als erfolgt.
4. Forderungen, Ansprüche, Einwendungen gleich welcher Art und/oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, Forderungen und Rechten gleich welcher Art kann der Käufer nur dann unseren Forderungen entgegenhalten bzw. stehen ihm nur zu, soweit sie schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Es ist ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen auszuüben.
5. Wir können jederzeit vom Käufer Sicherstellung unserer Forderungen verlangen. Bei Ablehnung der geforderten Sicherheiten können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleich welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Käufers, die diesen gegen uns und gegen mit uns im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen zustehen, aufzurechnen. Dies gilt auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen.
6. Falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug oder mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät, seine Zahlungen einstellt, er überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt, durch die unser Anspruch gegen den Käufer gefährdet wird, Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers und seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn unser Kreditversicherer den Käufer betreffend einen Deckungsschutz aufkündigt bzw. versagt, der Käufer zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird, dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit seiner Zahlungsansprüche in Frage stellen, der Käufer in den Vertragsverhandlungen oder während der Vertragsrealisierung unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat oder Käufer unberechtigt, mit nicht rechtskräftig bestehenden Forderungen gegen uns aufgerechnet hat, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen und / oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Insoweit der Käufer mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät oder er in Verzug gerät, sind wir berechtigt, ihm eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Außerdem können wir bis zur Bezahlung der Ware deren Weiterveräußerung und Verarbeitung untersagen; wir können die Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einzugsermächtigung (gem. o. g. Ziffer 1) widerrufen. Für diese Fälle sind wir oder unsere Beauftragten vom Käufer ermächtigt, seinen Betrieb zu betreten, um die gelieferte Ware zurückzunehmen.
7. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.


X. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung (Sicherungsrechte)

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z. B. Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder weiterverarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
2. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an einer neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der neuen Sache zum Wert unserer Ware (vgl. nachfolgender Ziff. 9) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der im vorgenannter Ziff. 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (vgl. Ziff. 9) zum Wert der anderen Sachen; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. vorgenannter Ziff. 1 fort. Im Falle des Weiterverkaufes unserer Ware oder der aus / mit ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht schriftlich hinzuweisen.
3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen (nach vorgenannter Ziff. 1) schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf, Verarbeitung oder Verwendung unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (vgl. Ziff. 9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
4. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen (gem. o.g. Ziff. 1) diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Waren (gem. Ziff. 9) mit Rang vor dem restlichen Teil seine Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. den §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Waren wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach o.g. Ziff. 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von diesen Befugnissen gem. den Sätzen 4 und 5 dieser Ziffer keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungen einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (vgl. Ziff. 9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte und über Abhandenkommen der Sachen sowie Sitz-/Firmenänderung unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne des vorliegenden Abschnittes X entspricht dem Gesamtbetrag des in unserer Rechnung ausgewiesenen Brutto-Kaufpreises zzgl. 20 %.
10. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insgesamt freigeben, als deren Wert die Forderung um 20 % übersteigt.

XI. Leistungsort – Gerichtsstand – Nichtigkeitsklausel

1. Leistungsort für Lieferungen ist der Ort, an dem die Gefahr übergeht (VII.). Leistungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten ist Rheine. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der BRD Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschl. Scheck- und Urkundenverfahren ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Amtsgericht Rheine.
Dieses Gericht gilt auch dann als zuständig, wenn ein Vertragsteil nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist, sowie bei Verträgen mit Nichtkaufleuten für den Fall, dass Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden. Im letztgenannten Fall ist das AG Rheine das örtlich zuständige ordentliche Gericht.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Regelungslücke enthalten. An Stelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was Käufer und wir gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme den Punkt bedacht hätten.

XII. Datenschutz

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 27-32 BDSG) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können.
In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden.

XIII. Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Verordnung

Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18.12.2006 (REACh-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite „https://www.breckweg.de/“ einverstanden.